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Bildungsurlaub

Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach dem Gesetz alle Arbeitnehmer/innen in Hessen!

 

Für wen gilt das Gesetz?

Einen Rechtsanspruch haben alle in Hessen beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen Rechtsvorschriften können auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden. (§1 HBUG)

Welchem Zweck dient das Gesetz?

Es dient der politischen und beruflichen Weiterbildung sowie der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Das Gesetz schließt Lehrgänge ausdrücklich aus, die den speziellen betrieblichen oder rein dienstlichen Zwecken dienen. (§1 Abs.2 HBUG)

Wieviel Tage Bildungsurlaub können beansprucht werden?

Der Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt er 6 Tage.(§2 Abs.1 HBUG). Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann mittels schriftlicher Erklärung auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Wie muss die Seminarteilnahme beim Arbeitgeber angemeldet werden?

Die ArbeitnehmerInnen haben dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum des Bildungsurlaubs so frühzeitig wie möglich mitzuteilen, mindestens aber 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

Kann der Arbeitgeber eine Teilnahme ablehnen?

Der Arbeitgeber kann die Teilnahme am Bildungsurlaub u.a. nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Teilnahme entgegen stehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach der Antragstellung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Ablehnung des Antrages nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. Bei Auszubildenden können dringende betriebliche Erfordernisse nicht als Ablehnung geltend gemacht werden.

Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- bzw. Personalräte bleiben unberührt.

Wichtig: Bei Ablehnung gleich den Betriebs- oder Personalrat benachrichtigen!

Hat der Arbeitgeber die Freistellung abgelehnt und kann der Bildungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres trotz Verlangens nicht gewährt werden, so gilt der Anspruch automatisch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Bei Unstimmigkeiten sollte eine schriftliche Übertragung erfolgen.

Es gibt nichts, was einer Anmeldung im Wege steht!
Oder doch?

Wir wissen, dass es für viele ArbeitnehmerInnen einige Hemmnisse gibt, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu mag in einigen Fällen die Sorge um den Arbeitsplatz zählen. Es kann aber auch sein, dass viele Arbeitgeber dem Bildungsurlaub ablehnend gegenüber stehen und deshalb entsprechende Wünsche der KollegInnen abschlagen. Dabei nutzen sie vielleicht die Unkenntnis der KollegInnen über das Gesetz.

Im Zweifel bei der zuständigen Gewerkschaft oder beim DGB-Bildungswerk Hessen e.V. informieren!


 
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