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Fragen zum Bildungsurlaub

Recht auf Bildungsurlaub - Erklärfilm

Seminarreihe Grünes Band

Zehn Fragen zum Recht auf Bildungsurlaub

 

1.     Welche Ziele werden im Bildungsurlaub verfolgt?

Bildungsurlaub...
... hilft, den eigenen Standort im Betrieb und in der Gesellschaft zu erkennen
... bietet die Chance zu mehr gesellschaftlicher Teilhabe



2.     Welche Inhalte können im Bildungsurlaub bearbeitet werden?

Bildungsurlaub wird in den Bereichen berufliche und politische Weiterbildung angeboten.  Auch die Weiterbildung für das Ehrenamt bzw. das bürgerschaftliche Engagement ist nach dem Hessischen Bildungsurlaubgesetz mit der Änderung der Durchführungsverordnung im Dezember 2015 im Rahmen von Bildungsurlaub möglich.
Berufliche Weiterbildung dient dem Erhalt und der Erweiterung der beruflichen Qualifikation. Gleichzeitig beinhaltet auch die berufliche Weiterbildung immer einen gesellschaftspolitischen Themenanteil. Ganz wichtig ist hier der Berufsbezug.
Der politischen Weiterbildung liegt nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz ein weitgefasster Politikbegriff zu Grunde. Dieser setzt an den Lebenswelten der Einzelnen an und orientiert sich an gesellschaftlichen Entwicklungen, von denen die Politik im engeren Sinne nur eine darstellt. Politische Weiterbildung beinhaltet damit alle Themenfelder, die gesellschaftspolitisches Wissen erweitern und Handlungsfähigkeit herstellen. Ein Bezug zum ausgeübten Beruf der Teilnehmenden ist damit ausdrücklich nicht notwendig!
Weiterbildung für das Ehrenamt ist im Rahmen von Bildungsurlaub in folgenden Bereichen möglich: Jugend- und Altenhilfe, Sozial- und Wohlfahrtswesen, Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler, Sport (Überungsleiter_in) und die rechtliche Betreuung nach §1897 Abs. 1 des BGB.



3.     Wer hat Anrecht auf Bildungsurlaub?

In Hessen haben alle Beschäftigten und Auszubildenden Anspruch auf Bildungsurlaub. Entscheidend ist hier der Beschäftigungsort – nicht der Wohnort! Auszubildende haben nur Anspruch auf Bildungsurlaub im Bereich der politischen Bildung. 

 

4.     Wie lange dauert ein Bildungsurlaub?

 Alle Beschäftigten haben Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub, der am Stück oder in zwei Blöcken mit max. 6 Wochen Abstand in Anspruch genommen werden kann. 

 

5.     Wie kommt die/der Beschäftigte zum Bildungsurlaub?

Jede/r Beschäftigte entscheidet nach eigenen Interessen, welches Seminar sie/er besuchen möchte. Der Arbeitgeber hat darauf keinen Einfluss. Die schriftliche Beantragung ist dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Seminarbeginn vorzulegen.



6.     Was gehört zum Antrag?

Das Antragsformular kommt in der Regel vom Veranstalter. Dem Antrag muss die Anmeldebestätigung, eine Kopie des Anerkennungsbescheids bzw. das entsprechende Aktenzeichen sowie das Veranstaltungsprogramm beigefügt werden.

 

7.     Wann kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn zum einen „dringende betriebliche Erfordernisse“ dagegensprechen. Welche das im Einzelnen sein können, hat der Gesetzgeber nicht ausgeführt. Prinzipiell gilt hier: wenn in der Zeit Erholungsurlaub genehmigt würde, muss auch Bildungsurlaub gewährt werden.
Außerdem kann der Arbeitgeber auch bei einer nicht form- und fristgerechten Beantragung die Freistellung zum Bildungsurlaub ablehnen.
Bei Seminaren zur beruflichen Weiterbildung kann der Arbeitgeber den Antrag abgelehnen, wenn er der Auffassung ist, dass die vermittelten Kenntnisse bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit nicht eingesetzt werden können.

 

8.     Was tun bei einer Ablehnung?

Wurde ein Antrag auf Bildungsurlaub fristgerecht – nämlich spätestens drei Wochen nach Erhalt des Freistellungsantrages – und schriftlich abgelehnt, bitte sofort den Betriebsrat einschalten. Sollte die Ablehnung übrigens nicht rechtzeitig schriftlich vorliegen, gilt der Antrag automatisch als anerkannt.

 

9.    Kann der Anspruch auf Bildungsurlaub „angespart“ werden?

Der Bildungsurlaubsanspruch kann ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dazu muss dem Arbeitgeber bis zum 31.12. eine schriftliche Erklärung der/des Beschäftigten vorliegen. 
Bei Ablehnung einer Freistellung wird der Anspruch automatisch auf das Folgejahr übertragen.

 

10.     Wo bekommen Sie weitere Informationen?

Weitere Informationen gibt es beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (https://soziales.hessen.de/arbeit/bildungsurlaub).